Es obliegt nun den Rekurrenten den Gegenbeweis zu erbringen und die Berechtigung der Aufrechnung zu entkräften. Wird dieser nicht erbracht, so ist wegen Beweislosigkeit zu Ungunsten der Rekurrenten zu entscheiden (vgl. dazu auch E. 3.4 hiervor; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 24 zu Art. 130 DBG).