-6- ist, sich Unterlagen zu beschaffen, welche die Betroffenen selber besser erhältlich machen können. Die steuerpflichtige Person ist für die Richtigkeit ihrer Selbstschatzung somit beweispflichtig (VGE 22939U vom 11.12.2007, E. 2.2, nicht publiziert; VGE 22060U vom 27.4.2005, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert).