O., N. 42 f. zu Art. 130 DBG). Die Steuerverwaltung berücksichtigt dabei von Amtes wegen alle Unterlagen, die ihr zur Verfügung stehen, um den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Es ist jedoch Sache der steuerpflichtigen Person, die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Steuerveranlagungs- und justizverfahren (Art. 167 StG; Art. 126 DBG) ergibt sich, dass es nicht Aufgabe der entscheidenden Behörde