In einem nächsten Schritt werden die privaten Lebenshaltungskosten ermittelt. Resultiert aus der Berechnung ein Manko und können hierfür keine genügenden Gründe vorgebracht werden, wird von der Selbstdeklaration abgewichen und das Einkommen wird ermessensweise höher festgelegt. Die Steuerverwaltung darf allerdings erst dann eine Ermessensveranlagung vornehmen, wenn sie alle zur Abklärung des Sachverhalts geeigneten, ihr zumutbaren gesetzlichen Untersuchungsmittel eingesetzt hat und sich die Ungewissheit dennoch nicht beseitigen lässt (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 42 f. zu Art.