Dabei wird untersucht, ob das in der Steuererklärung deklarierte Einkommen ausreicht, um unter Berücksichtigung der Vermögensveränderung gegenüber dem Vorjahr den geschätzten Lebens- und Privataufwand zu decken (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 70 f. zu Art. 130 DBG). Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Einkommen um einen entsprechenden Ermessenszuschlag erhöht. Praxisgemäss geht die Steuerverwaltung folgendermassen vor: In einem ersten Schritt wird das Vermögen zu Beginn (Stichtag: letzter Tag des Vorjahrs) und am Ende der Steuerperiode (Stichtag: letzter Tag des laufenden Jahres) verglichen.