3.2 Anlass zu einer Ermessensveranlagung kann sein, dass das deklarierte und belegte steuerbare Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der daraus lebenden Personen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., 2017, N. 42 zu Art. 130 DBG). Dies wird in der Praxis mit Hilfe der sog. Vermögensvergleichsberechnung festgestellt. Dabei wird untersucht, ob das in der Steuererklärung deklarierte Einkommen ausreicht, um unter Berücksichtigung der Vermögensveränderung gegenüber dem Vorjahr den geschätzten Lebens- und Privataufwand zu decken (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 70 f. zu Art.