, 2016, N. 61 f. zu Art. 130 DBG). Der steuerpflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 71 zu Art. 130 DBG).