Die Rekurrenten würden nun im vorliegenden Re- kurs- und Beschwerdeverfahren geltend machen, dass das festgestellte Einkommensmanko von CHF 43'482.-- auf die in den Vorjahren nicht deklarierten Goldverkäufe in Höhe von CHF 10'137.-- sowie das nicht deklarierte Bargeld von CHF 25'000.-- zurückzuführen sei. Dies sei unter den gegeben Umständen nicht glaubhaft. F. Den Rekurrenten wurde Gelegenheit eingeräumt zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Die Rekurrenten habe keine Stellungnahme eingereicht. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.