Überdies seien die im Vorjahr geltend gemachten Schulden von CHF 19'032.-- nicht mehr aufgeführt worden. Da das deklarierte Einkommen nach Berücksichtigung der Ausgaben nicht ausreichen konnte, um diese Vermögenszunahme zu begründen, habe die Steuerverwaltung eine Berechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand vorgenommen und diese den Rekurrenten zukommen lassen. Die Rekurrenten würden nun im vorliegenden Re- kurs- und Beschwerdeverfahren geltend machen, dass das festgestellte Einkommensmanko von CHF 43'482.-- auf die in den Vorjahren nicht deklarierten Goldverkäufe in Höhe von CHF 10'137.-- sowie das nicht deklarierte Bargeld von CHF 25'000.-- zurückzuführen sei.