A. Die Ehegatten A.________ und B.________ (Rekurrenten) wurden mit Verfügungen vom 20. November 2014 von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) für das Steuerjahr 2013 nach Ermessen veranlagt, da sie trotz Mahnung innert Frist keine Steuererklärung eingereicht hatten. Die ausgefüllte Steuererklärung pro 2013 ging bei der Steuerverwaltung erst am 14. November 2014 ein. Da zu diesem Zeitpunkt die Ermessensveranlagungen pro 2013 bereits verarbeitet waren, nahm die Steuerverwaltung die Steuererklärung als Einsprache entgegen und informierte die Rekurrenten mit Schreiben vom 27. November 2014 entsprechend.