{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-03-14", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2015-297_2017-03-14.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2015_297_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebbaddc924f920afada65a168607026dd2a320b83da6c473aa72af62fad51910b2c3a4bed1c893b9a3658ef3d2a382b2af?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87cebbaddc924f920afada65a168607026dd2a320b83da6c473aa72af62fad51910b2c3a4bed1c893b9a3658ef3d2a382b2af&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2015_297", "Checksum": "acf31b981728b444366ebfa0a39c2528"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2015 297"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 14.03.2017 100 2015 297"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 14.03.2017 100 2015 297"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 14.03.2017 100 2015 297"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2013 - Vermögensvergleich, Neue Berechnungsbasis aufgrund BfS 2012-2014 | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:15", "Checksum": "b769e3cae49ce3cd1714011fdd9304ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 14.03.2017 100 2015 297\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2013 - Vermögensvergleich, Neue Berechnungsbasis aufgrund BfS 2012-2014 | die kantonalen Steuern\n\n100 15 297\n200 15 242\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 16.3.2017 PKA/DGR/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 14. März 2017\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Rom und Studer sowie Gribi und Werthmüller als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________ und B.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2013\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. Die Ehegatten A.________ und B.________ (Rekurrenten) wurden mit Verfügungen vom\n20. November 2014 von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung)\nfür das Steuerjahr 2013 nach Ermessen veranlagt, da sie trotz Mahnung innert Frist keine\nSteuererklärung eingereicht hatten. Die ausgefüllte Steuererklärung pro 2013 ging bei der\nSteuerverwaltung erst am 14. November 2014 ein. Da zu diesem Zeitpunkt die Ermessensveranlagungen pro 2013 bereits verarbeitet waren, nahm die Steuerverwaltung die\nSteuererklärung als Einsprache entgegen und informierte die Rekurrenten mit Schreiben vom\n27. November 2014 entsprechend. Im Verlauf des Einspracheverfahrens forderte die Steuerverwaltung die Rekurrenten mehrfach vergeblich auf, Belege für Schuldzinsen und Schulden\neinzureichen. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und die deklarierten Daten in der Steuererklärung pro 2013 stellte die Steuerverwaltung sodann mittels Berechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand ein Einkommensmanko von CHF 43'482.-- fest. Die entsprechende Berechnung liess sie den Rekurrenten am 10. Februar 2015 zur Prüfung und Stellungnahme zukommen. Seitens der Rekurrenten erfolgte keine Stellungnahme. Mit Schreiben vom\n5. März 2015 teilte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit, dass die einverlangten Unterlagen und Ergänzungen nicht eingereicht worden seien. Die Steuerverwaltung brachte weiter vor,\ndass das festgestellte Einkommensmanko aufgerechnet werde, falls die Rekurrenten innert\n20 Tagen der Aufforderung nicht nachkommen würden. Da die Rekurrenten auf die Aufforderung nicht reagierten, liess ihnen die Steuerverwaltung am 14. April 2015 die Vorabdrucke zu\nden Einspracheentscheiden zukommen. Da die Rekurrenten innert der angesetzten Frist\nkeine Gegenbemerkungen einreichten, eröffnete die Steuerverwaltung am 3. Juni 2015 die Einspracheentscheide (datiert vom 14.7.2015), wobei das festgestellte Einkommensmanko von\nCHF 43'482.-- dem Einkommen der Rekurrenten aufgerechnet wurde.\n\nB. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 (Poststempel vom 2.7.2015) haben die Rekurrenten gegen die Einspracheentscheide Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des\nKantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und sinngemäss die Streichung der erfolgten\nAufrechnung von CHF 43'482.-- beantragt. Zur Begründung bringen sie vor, dass sie in den\nletzten fünf Jahren Bargeld angespart hätten, welches fälschlicherweise nicht deklariert worden\nsei. Ihr Steuerberater habe ihnen im Jahr 2013 geraten das Bargeld zu deklarieren. Weiter hätten sie anlässlich ihrer Hochzeit Gold erhalten. Dieses Gold hätten sie in D.________ (Ausland)\nverkauft und auf ihr Bankkonto einbezahlt.\n\nC. Am 6. Juli 2015 hat der Präsident der Steuerrekurskommission die Rekurrenten aufgefordert, Belege bezüglich des anlässlich der Hochzeit erhaltenen Goldes bzw. dessen Umwandlung in Bargeld und die Einzahlung auf das Bankkonto einzureichen. Weiter sind die\n\n-2-\nRekurrenten aufgefordert worden, nähere Angaben hinsichtlich des in den letzten fünf Jahren\nangesparten Geldes zu machen.\n\nD. Mit undatiertem Schreiben (eingegangen bei der Steuerrekurskommission am 4.8.2015)\nhaben die Rekurrenten diverse Unterlagen eingereicht. Zusätzlich bringen sie vor, dass sie das\nGold vor dem Jahr 2011 in D.________ (Ausland) in Geld umgewandelt und auf ihr ausländisches Bankkonto einbezahlt hätten. Das restliche Gold sei im Jahr 2011 in Zürich verkauft und\ndas daraus erzielte Bargeld in einem Schliessfach der E.________Bank in C.________ deponiert worden. Bezüglich des angesparten Geldes halten die Rekurrenten fest, dass auch dieses\nim Schliessfach aufbewahrt worden sei. Das Geld stamme vom Arbeitgeber des Rekurrenten,\nmit welchem die Überstunden der Jahre 2012 und 2013 sowie ein Teil des 13. Monatslohns des\nRekurrenten abgegolten worden sei.\n\nE. Am 17. August 2015 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie hält im Wesentlichen fest, im\nEinspracheverfahren sei festgestellt worden, dass das Vermögen der Rekurrenten gegenüber\ndem Vorjahr um CHF 68'998.-- zugenommen habe. Insbesondere seien neu Bargeld in Höhe\nvon CHF 25'000.-- und zwei Bankkonten mit einem Bestand von total CHF 23'535.-- deklariert\nworden. Überdies seien die im Vorjahr geltend gemachten Schulden von CHF 19'032.-- nicht\nmehr aufgeführt worden. Da das deklarierte Einkommen nach Berücksichtigung der Ausgaben\nnicht ausreichen konnte, um diese Vermögenszunahme zu begründen, habe die Steuerverwaltung eine Berechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand vorgenommen und\ndiese den Rekurrenten zukommen lassen. Die Rekurrenten würden nun im vorliegenden Re-\nkurs- und Beschwerdeverfahren geltend machen, dass das festgestellte Einkommensmanko\nvon CHF 43'482.-- auf die in den Vorjahren nicht deklarierten Goldverkäufe in Höhe von\nCHF 10'137.-- sowie das nicht deklarierte Bargeld von CHF 25'000.-- zurückzuführen sei. Dies\nsei unter den gegeben Umständen nicht glaubhaft.\n\n"}