100 15 297 200 15 242 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 16.3.2017 PKA/DGR/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 14. März 2017 Es wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Rom und Studer sowie Gribi und Werthmüller als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2013 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. Die Ehegatten A.________ und B.________ (Rekurrenten) wurden mit Verfügungen vom 20. November 2014 von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) für das Steuerjahr 2013 nach Ermessen veranlagt, da sie trotz Mahnung innert Frist keine Steuererklärung eingereicht hatten. Die ausgefüllte Steuererklärung pro 2013 ging bei der Steuerverwaltung erst am 14. November 2014 ein. Da zu diesem Zeitpunkt die Ermessensver- anlagungen pro 2013 bereits verarbeitet waren, nahm die Steuerverwaltung die Steuererklärung als Einsprache entgegen und informierte die Rekurrenten mit Schreiben vom 27. November 2014 entsprechend. Im Verlauf des Einspracheverfahrens forderte die Steuer- verwaltung die Rekurrenten mehrfach vergeblich auf, Belege für Schuldzinsen und Schulden einzureichen. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und die deklarierten Daten in der Steu- ererklärung pro 2013 stellte die Steuerverwaltung sodann mittels Berechnung nach Vermögen- sentwicklung und Lebensaufwand ein Einkommensmanko von CHF 43'482.-- fest. Die entspre- chende Berechnung liess sie den Rekurrenten am 10. Februar 2015 zur Prüfung und Stellung- nahme zukommen. Seitens der Rekurrenten erfolgte keine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 5. März 2015 teilte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit, dass die einverlangten Unterla- gen und Ergänzungen nicht eingereicht worden seien. Die Steuerverwaltung brachte weiter vor, dass das festgestellte Einkommensmanko aufgerechnet werde, falls die Rekurrenten innert 20 Tagen der Aufforderung nicht nachkommen würden. Da die Rekurrenten auf die Aufforde- rung nicht reagierten, liess ihnen die Steuerverwaltung am 14. April 2015 die Vorabdrucke zu den Einspracheentscheiden zukommen. Da die Rekurrenten innert der angesetzten Frist keine Gegenbemerkungen einreichten, eröffnete die Steuerverwaltung am 3. Juni 2015 die Ein- spracheentscheide (datiert vom 14.7.2015), wobei das festgestellte Einkommensmanko von CHF 43'482.-- dem Einkommen der Rekurrenten aufgerechnet wurde. B. Mit Schreiben vom 1. Juli 2015 (Poststempel vom 2.7.2015) haben die Rekurrenten ge- gen die Einspracheentscheide Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und sinngemäss die Streichung der erfolgten Aufrechnung von CHF 43'482.-- beantragt. Zur Begründung bringen sie vor, dass sie in den letzten fünf Jahren Bargeld angespart hätten, welches fälschlicherweise nicht deklariert worden sei. Ihr Steuerberater habe ihnen im Jahr 2013 geraten das Bargeld zu deklarieren. Weiter hät- ten sie anlässlich ihrer Hochzeit Gold erhalten. Dieses Gold hätten sie in D.________ (Ausland) verkauft und auf ihr Bankkonto einbezahlt. C. Am 6. Juli 2015 hat der Präsident der Steuerrekurskommission die Rekurrenten aufgefor- dert, Belege bezüglich des anlässlich der Hochzeit erhaltenen Goldes bzw. dessen Umwand- lung in Bargeld und die Einzahlung auf das Bankkonto einzureichen. Weiter sind die -2- Rekurrenten aufgefordert worden, nähere Angaben hinsichtlich des in den letzten fünf Jahren angesparten Geldes zu machen. D. Mit undatiertem Schreiben (eingegangen bei der Steuerrekurskommission am 4.8.2015) haben die Rekurrenten diverse Unterlagen eingereicht. Zusätzlich bringen sie vor, dass sie das Gold vor dem Jahr 2011 in D.________ (Ausland) in Geld umgewandelt und auf ihr ausländi- sches Bankkonto einbezahlt hätten. Das restliche Gold sei im Jahr 2011 in Zürich verkauft und das daraus erzielte Bargeld in einem Schliessfach der E.________Bank in C.________ depo- niert worden. Bezüglich des angesparten Geldes halten die Rekurrenten fest, dass auch dieses im Schliessfach aufbewahrt worden sei. Das Geld stamme vom Arbeitgeber des Rekurrenten, mit welchem die Überstunden der Jahre 2012 und 2013 sowie ein Teil des 13. Monatslohns des Rekurrenten abgegolten worden sei. E. Am 17. August 2015 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kosten- pflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie hält im Wesentlichen fest, im Einspracheverfahren sei festgestellt worden, dass das Vermögen der Rekurrenten gegenüber dem Vorjahr um CHF 68'998.-- zugenommen habe. Insbesondere seien neu Bargeld in Höhe von CHF 25'000.-- und zwei Bankkonten mit einem Bestand von total CHF 23'535.-- deklariert worden. Überdies seien die im Vorjahr geltend gemachten Schulden von CHF 19'032.-- nicht mehr aufgeführt worden. Da das deklarierte Einkommen nach Berücksichtigung der Ausgaben nicht ausreichen konnte, um diese Vermögenszunahme zu begründen, habe die Steuerverwal- tung eine Berechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand vorgenommen und diese den Rekurrenten zukommen lassen. Die Rekurrenten würden nun im vorliegenden Re- kurs- und Beschwerdeverfahren geltend machen, dass das festgestellte Einkommensmanko von CHF 43'482.-- auf die in den Vorjahren nicht deklarierten Goldverkäufe in Höhe von CHF 10'137.-- sowie das nicht deklarierte Bargeld von CHF 25'000.-- zurückzuführen sei. Dies sei unter den gegeben Umständen nicht glaubhaft. F. Den Rekurrenten wurde Gelegenheit eingeräumt zur Vernehmlassung der Steuerverwal- tung Stellung zu nehmen. Die Rekurrenten habe keine Stellungnahme eingereicht. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. H. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 hat der Präsident der Steuerrekurskommission den Rekurrenten mitgeteilt, dass die Steuerrekurskommission in Erwägung ziehe, die Einspra- cheentscheide pro 2013 zu ihren Ungunsten abzuändern (sog. "reformatio in peius"). Dabei ziehe die Steuerrekurskommission in Betracht, das seitens der Steuerverwaltung ermessens- weise aufgerechnet Einkommen von CHF 43'482.-- um CHF 22'213.-- auf CHF 65'695.-- zu -3- erhöhen. Der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission habe die Berechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand überprüft und eine eigene Berechnung erstellt. Da keine Angaben über die Lebenshaltungskosten der Rekurrenten vorlägen, habe der Bücher- sachverständige der Steuerrekurskommission auf die Zahlen der Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik (BfS) den Kanton Bern betreffend, abgestellt. Unter Berücksichti- gung der ermessensweise ermittelten Lebenshaltungskosten, des verfügbaren Einkommens der Rekurrenten pro 2013 und insbesondere der Vermögensveränderung gegenüber dem Vorjahr, habe der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission einen Fehlbetrag von CHF 65'695.-- ermittelt. Die seitens der Rekurrenten eingereichten Unterlagen bezüglich der Vermögenszunahme seien nur teilweise aussagekräftig bzw. glaubwürdig. Den Rekurrenten ist Gelegenheit eingeräumt worden zu einer allfälligen Änderung des Einspracheentscheids Stel- lung zu nehmen und sachdienliche Unterlagen einzureichen. I. Am 27. Januar 2017 haben die Rekurrenten zur angekündigten "reformatio in peius" Stel- lung genommen und weitere Unterlagen eingereicht. Sei bringen sinngemäss vor, das berech- nete Einkommensmanko erscheine sehr hoch und sei nicht nachvollziehbar. Auch hätten sie sparsam gelebt und günstig eingekauft. Aus dem Garten der Eltern seien sie mit Gemüse, Früchten und Salat versorgt worden. Sie halten weiter fest, dass der monatliche Mietzins für die von ihnen bewohnte Wohnung CHF 1'450.-- plus CHF 50.-- für den Parkplatz betrage. Ferner würden ihnen für das Autoleasing monatliche Kosten von CHF 408.45 entstehen. Da sie den Kauf eines Eigenheims planen würden, hätten sie das Gold in Zürich verkauft und den erhalte- nen Betrag von CHF 10'137.-- im Schliessfach bei der E.________Bank, welches seit dem Jahr 2007 gemietet werde, deponiert. Im Jahr 2012 und 2013 habe sich der Rekurrent sodann seine Überstunden auszahlen lassen und die Beträge von CHF 6'330.-- und CHF 7'390.-- ebenfalls im Schliessfach deponiert. Gleich habe es sich mit dem Geld verhalten, welches vorerst auf den ausländischen Bankkonten deponiert gewesen sei. Diese Bankkonten seien aufgelöst worden. Sodann hätten sie festgestellt, dass die Steuererklärung pro 2013 Fehler enthalte. Das Bank- guthaben habe gemäss Zins- und Kapitalbescheinigungen pro 2013 CHF 22'049.-- und nicht CHF 23'535.-- betragen. Auch hätten die Schulden gegenüber der F.________Bank im Umfang von CHF 8'132.-- weiterhin bestanden und es seien Schuldzinsen von CHF 1'601.-- angefallen. Schliesslich sei bei den Schulden die Steuerschulden per 31. Dezember 2013 von CHF 17'500.- - und die Verzugszinsen von CHF 605.-- nicht aufgeführt worden. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen näher eingegangen. -4- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- liegt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob die ermessensweise Aufrechnung im Einkom- men der Rekurrenten pro 2013 von CHF 43'482.-- aus Vermögensvergleich zu Recht erfolgt ist. 3. Die Steuerverwaltung stellt zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnis- se fest (Art. 166 Abs. 2 StG; Art. 123 Abs. 1 DBG). Daraus ergibt sich, dass beide grundsätzlich gemeinsam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hinarbeiten. Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Besteuerung zu ermöglichen (Art. 167 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG). Sie muss die Steuererklärungsformulare wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 170 Abs. 2 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG), was sie mit der Unter- zeichnung der Steuererklärung ausdrücklich bestätigt. Sie trägt also die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Zusammen mit der Steuererklärung hat die steuerpflichtige Person zusätzlich bestimmte Beilagen einzureichen (Art. 171 Abs. 1 StG; Art. 125 Abs. 1 DBG). 3.1 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt wer- den, so nimmt die Steuerverwaltung die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 174 Abs. 2 Satz 1 StG und Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG). Die Ermessensveranlagung -5- besteht in einer Schätzung der Steuerfaktoren oder einzelner Einkommens- bzw. Gewinnbe- standteile und beruht auf einer Sachverhaltsfeststellung durch Wahrscheinlichkeitsschluss. Ziel der ermessensweisen Schätzung ist die bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachver- halt. Die Veranlagungsbehörde hat die amtliche Schätzung pflichtgemäss vorzunehmen. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (Art. 174 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG; Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 61 f. zu Art. 130 DBG). Der steuer- pflichtigen Person steht allerdings der Nachweis offen, dass sie besonders sparsam gelebt oder ihren Lebensunterhalt durch Vermögensverzehr oder steuerfreie Einkünfte bestritten hat (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 71 zu Art. 130 DBG). 3.2 Anlass zu einer Ermessensveranlagung kann sein, dass das deklarierte und belegte steu- erbare Einkommen in nicht erklärbarer Weise niedriger ist als der Aufwand der daraus lebenden Personen (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl., 2017, N. 42 zu Art. 130 DBG). Dies wird in der Praxis mit Hilfe der sog. Vermögensvergleichsberech- nung festgestellt. Dabei wird untersucht, ob das in der Steuererklärung deklarierte Einkommen ausreicht, um unter Berücksichtigung der Vermögensveränderung gegenüber dem Vorjahr den geschätzten Lebens- und Privataufwand zu decken (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 70 f. zu Art. 130 DBG). Wenn dies nicht der Fall ist, wird das Einkommen um einen entspre- chenden Ermessenszuschlag erhöht. Praxisgemäss geht die Steuerverwaltung folgendermas- sen vor: In einem ersten Schritt wird das Vermögen zu Beginn (Stichtag: letzter Tag des Vor- jahrs) und am Ende der Steuerperiode (Stichtag: letzter Tag des laufenden Jahres) verglichen. In einem zweiten Schritt werden Vermögenszugänge wie Vermögensabgänge, welche auf steuerfreien Vorgängen (z.B. Erbschaften) basieren, ermittelt und korrigiert. Berücksichtigt wer- den ausserdem Veränderungen im Vermögen, die lediglich auf Änderungen in der Bewertung beruhen und somit nicht realisiert wurden. In einem nächsten Schritt werden die privaten Le- benshaltungskosten ermittelt. Resultiert aus der Berechnung ein Manko und können hierfür kei- ne genügenden Gründe vorgebracht werden, wird von der Selbstdeklaration abgewichen und das Einkommen wird ermessensweise höher festgelegt. Die Steuerverwaltung darf allerdings erst dann eine Ermessensveranlagung vornehmen, wenn sie alle zur Abklärung des Sachver- halts geeigneten, ihr zumutbaren gesetzlichen Untersuchungsmittel eingesetzt hat und sich die Ungewissheit dennoch nicht beseitigen lässt (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 130 DBG). Die Steuerverwaltung berücksichtigt dabei von Amtes wegen alle Unterlagen, die ihr zur Verfügung stehen, um den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Es ist jedoch Sache der steuerpflichtigen Person, die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht im Steuerveranlagungs- und justizverfahren (Art. 167 StG; Art. 126 DBG) ergibt sich, dass es nicht Aufgabe der entscheidenden Behörde -6- ist, sich Unterlagen zu beschaffen, welche die Betroffenen selber besser erhältlich machen können. Die steuerpflichtige Person ist für die Richtigkeit ihrer Selbstschatzung somit beweis- pflichtig (VGE 22939U vom 11.12.2007, E. 2.2, nicht publiziert; VGE 22060U vom 27.4.2005, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen, nicht publiziert). 3.3 Bei der Ermessensveranlagung ist sodann von Bedeutung, dass die angefochtene Schät- zung nicht auf Angemessenheit, sondern nur eingeschränkt auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Offensichtlich unrichtig ist eine Ermessensveranlagung dann, wenn sie an einem in die Augen springenden qualifizierten Mangel leidet. Dies ist der Fall, wenn eine Schätzung sachlich nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schät- zungsgrundlagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhält- nissen des Einzelfalls auf Grund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart wer- den kann. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchliche Betätigung des Schätzungsermessens beruht, d.h. willkürlich ist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 52 zu Art. 132 DBG; VGE 22924/22925U vom 28.11.2007, E. 3.1, nicht publiziert). 3.4 Nach der im Steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregel obliegt der Nachweis für steuermindernd geltend gemachte Abzüge der steuerpflichtigen Person (BGE 133 II 153 E. 4.3; BGer 2C_154/2009 vom 28.9.2009, E. 5.2, mit Hinweisen). Sie muss die Richtigkeit der Anga- ben in der Steuererklärung oder der später vorgebrachten Ergänzungen zur Steuererklärung beweisen. Allerdings kann von ihr nicht verlangt werden, dass sie eine negative Tatsache be- weist, wie beispielsweise, dass sie neben den deklarierten Einkommen keine weiteren Einkünf- te erzielt hat. Vielmehr obliegt es der Steuerbehörde zu beweisen, dass weitere, bisher nicht angegebene Einkünfte erzielt worden sind. Wenn die von der Steuerbehörde erhobenen Bewei- se genügende Indizien für das Vorhandensein von zusätzlichen Einkommenselementen erge- ben, liegt es erneut an der steuerpflichtigen Person, ihre diesbezüglichen Vorbringen und Er- klärungen nachzuweisen, und sie trägt die Beweislast für die entsprechenden behaupteten steueraufhebenden Tatsachen (sog. Beweislastumkehr; BGer 2C_1201/2012 vom 16.5.2013, E. 4.6, mit Hinweisen). 4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer (Teil-)Ermessenstaxation vorliegend erfüllt waren. Nachdem die Rekurrenten für das Steuerjahr 2013 vorerst nach Ermessen veranlagt worden waren, nahm die Steuerverwaltung gestützt auf die erst nachträglich eingereichte Steuererklärung im Einspracheverfahren die ordentliche Ver- anlagung vor. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 und Mahnung vom 15. Januar 2015 wur- den die Rekurrenten seitens der Steuerverwaltung aufgefordert, diverse Unterlagen einzurei- chen (pag. 64 f.). Dieser Aufforderung kamen die Rekurrenten teilweise nach (pag 62). -7- Gestützt auf die in der Steuererklärung pro 2013 enthaltenen Daten ergab sich, dass die Rekur- renten aus der unselbstständigen Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit des Rekurrenten Einkünfte von CHF 76'573.-- und aus der IV-Rente der Rekurrentin solche von CHF 36'696.-- erzielten. Inkl. Wertschriftenertrag von CHF 6.-- (pag. 48 f.) betrugen die Einkünfte total CHF 113'275.--. Abzüglich allgemeiner Abzüge verblieb ein Reineinkommen von CHF 92'365 (pag 66 und 72). Das Reinvermögen wurde im Vorjahr mit minus CHF 17'604.-- veranlagt (pag. 8 und 66). Im Jahr 2013 deklarierten die Rekurrenten hingegen ein Vermögen von CHF 51'394.-- (pag. 47 f. und 66). Auf Grund dieser Daten nahm die Steuerverwaltung eine Berechnung nach Vermö- gensentwicklung und Lebensaufwand vor. Bei der Prüfung dieser Berechnung stellte sie einen erheblichen Einkommensfehlbetrag fest. Aus der Vermögensvergleichsberechnung resultierte ein unbegründeter Fehlbetrag von rund CHF 43'482.-- (pag. 66), welcher mit Einspracheent- scheiden vom 14. Juli 2015 (Versand 3.6.2015; vgl. Mail der Steuerverwaltung an die Steuerre- kurskommission vom 6.7.2015; pag. 78 ff.) dem Einkommen des Rekurrenten aufgerechnet wurde (pag. 78 und 80). Der Fehlbetrag zeigt dabei auf, wie viele Mittel den Rekurrenten im Steuerjahr 2013 hätten zur Verfügung stehen müssen, damit sämtliche Auslagen gedeckt ge- wesen wären. Die Steuerverwaltung räumte den Rekurrenten vor Eröffnung der Einspracheent- scheide mehrmals die Möglichkeit ein zur Berechnung nach Vermögensentwicklung und Le- bensaufwand bzw. dem Einkommensmanko Stellung zu nehmen und den Fehlbetrag mit allfäl- ligen Beweismitteln zu erklären (pag. 66 f., 68 und 69 ff.). Da sich die Rekurrenten nicht verlau- ten liessen, blieben der Steuerverwaltung – mangels neuer Erkenntnisse – die für die Steuerfak- toren massgebenden Tatsachen weiterhin unbekannt und ermöglichten keine von Ungewisshei- ten freie Ermittlung des steuerbaren Einkommens. Die Steuerverwaltung hat daher befugterwei- se die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen. Mit der Berechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand hat die Steuerverwaltung somit grundsätzlich den Beweis dafür erbracht, dass zusätzliches Einkommen geflossen sein muss. Es obliegt nun den Rekurrenten den Gegenbeweis zu erbringen und die Berechtigung der Aufrechnung zu entkräf- ten. Wird dieser nicht erbracht, so ist wegen Beweislosigkeit zu Ungunsten der Rekurrenten zu entscheiden (vgl. dazu auch E. 3.4 hiervor; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 24 zu Art. 130 DBG). 5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene Schätzung offensichtlich unrichtig ist. Der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission hat im Rahmen der Überprüfungsbefugnis nach Art. 142 Abs. 4 DBG bzw. Art. 198 Abs. 2 StG die von der Steuerverwaltung durchgeführte Berechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand überprüft und zusätzlich dazu eine eigene Vermögensvergleichsberechnung erstellt, der die nachfolgenden Überlegungen zu Grunde gelegt sind. Tabellarisch dargestellt sieht die überarbeitete Vermögensvergleichsbe- rechnung pro 2013 wie folgt aus (Spalte StRK; Beträge in CHF): -8- Berechnung StV Berechnung StRK Vermögensveränderung Steuerperiode (StP) Reines Vermögen Steuerjahr 2013 51'394.00 51'394.00 Reines Vermögen Steuerjahr 2012 -17'604.00 -17'604.00 Total Vermögensveränderung (E. 5.1 hiernach) 68'998.00 68'998.00 Bereinigung Vermögensveränderung Veränderung Steuerwert Privatfahrzeuge 0.00 510.00 Barbezug ausländische Bankkonten – im Schliessfach de- poniert 0.00 -7'450.00 Korrektur dekl. Bankkontobestände 0.00 -1'485.00 Korrektur Privatkredit 0.00 -8'132.00 Vermögensveränderung bereinigt (E. 5.1 hiernach) 68'998.00 52'441.00 Verfügbares Einkommen Reineinkommen der Steuerperiode 2013 -92'365.00 -92'365.00 Übrige Berufskosten 0.00 -2'147.00 Berufskosten Nebenerwerb 0.00 -1'000.00 Kosten Krankenkasse 0.00 8'500.00 Steuerlich berücksichtigt 0.00 -6'900.00 Bezahlte Steuern 6'999.00 6'999.00 Bezahlte Schuldzinsen (Privatkredit) 0.00 1'601.00 Total verfügbares Einkommen (E. 5.2 hiernach) -85'366.00 -85'312.00 Überschuss zur Deckung der Lebenshaltungskosten -16'368.00 -32'871.00 Kosten der Lebenshaltung Fremdmiete (BFS) 18'000.00 18'000.00 Öffentlicher Verkehr 2'000.00 0.00 Leasing Fahrzeug 0.00 4'901.00 Haushaltstruktur Haushaltsbudgeterhebungen BfS 2012 - 2014 Kanton Bern 0.00 62'600.00 Abzüglich durchschnittliche Leasingkosten 0.00 -979.00 Lebenshaltungskosten gemäss Berechnung Steuerverwal- tung 39'850.00 0.00 Total Kosten der Lebenshaltung (E. 5.3 hiernach) 59'850.00 84'522.00 Fehlbetrag 43'482.00 51'651.00 Aus der überarbeiteten Vermögensvergleichsberechnung ergibt sich, dass durch die Steuerre- kurskommission diverse Anpassungen vorgenommen wurden – auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Rekurrenten in der Eingabe vom 27. Januar 2017 (Stellungnahme zur an- gekündigten "reformatio in peius; vgl. Bst. H hiervor) –, sodass letztlich ein Fehlbetrag von CHF 51'651.-- resultiert. In der Folge wird zu den wesentlichen Abweichungen in der überarbei- teten Version der Steuerrekurskommission Stellung genommen: -9- 5.1 Vermögensveränderung Hinsichtlich der Vermögensveränderung geht aus den Akten hervor, dass die Rekurrenten in der Steuererklärung des Vorjahrs 2012 ausser einem Fahrzeug mit einem Steuerwert von CHF 1'428.-- kein weiteres Vermögen deklarierten (pag. 8 f.). Weiter wiesen die Rekurrenten Schulden in Höhe von CHF 19'032.-- gegenüber der F.________Bank aus (pag. 8). Entspre- chend betrug das Reinvermögen der Rekurrenten pro 2012 minus CHF 17'604.--. In der (nach- gereichten) Steuererklärung pro 2013 deklarierten die Rekurrenten Bankguthaben von CHF 23'535.-- sowie Bargeld von CHF 25'000.--. Den Steuerwert ihres Fahrzeugs deklarierten sie mit CHF 918.--. Die im Vorjahr deklarierten Schulden wurden nicht mehr aufgeführt (pag. 47). Unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 zu viel einbezahlten Beiträgen an die Säule 3a (Einzahlung über dem Maximalbetrag) von CHF 1'941.--, betrug das Reinvermögen der Re- kurrenten folglich CHF 51'394.-- (pag. 66 und 72). Der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission hat in seiner Berechnung den ge- genüber dem Vorjahr reduzierten Steuerwert des Fahrzeugs (von CHF 510.--) nicht berücksich- tigt, da kein effektiver Geldabfluss erfolgt ist und sich der Wert damit nicht auf die Vermögens- veränderung auswirkt bzw. bloss auf einer Änderungen in der Bewertung beruht. Weiter haben die Rekurrenten zwei Bankbelege der ausländischen G.________Bank, welche in ________ Sprache verfasst sind, eingereicht (undatiertes Schreiben, eingegangen bei der Steuerrekurs- kommission am 4.8.2015, Beilage). Die Belege datieren beide aus dem Jahr 2011. Gemäss diesen wurde vom ausländischen Bankkonto der Rekurrentin ein Betrag von EURO 3'650.-- und ein solcher von CHF 2'000.-- abgehoben. Ob das entsprechende Geld aus dem angeblichen Verkauf von Gold stammt, ist jedoch nicht nachgewiesen. Nichtsdestotrotz haben die Rekurren- ten damit wohl nachweisen können, dass im Jahr 2011 Vermögenswerte im Umfang von rund CHF 7'450.-- (CHF 2'000.-- plus EURO 3'650.-- mal rund 1.5 [durchschnittlicher Euro-Kurs vom betreffenden Tag]) aus ausländischen, nicht deklarierten Bankkonten stammten. Da die Rekur- renten auch nachgewiesen haben, dass sie über ein Schliessfach bei der E.________Bank ver- fügten (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 27.1.2017, Beilage, Mietvertrag bezüglich Schliess- fach), ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass das aus D.________ stammende Bargeld dort deponiert worden ist. Sodann hat die Steuerrekurskommission das Bankguthaben per En- de 2013 lediglich im Umfang von CHF 22'050.-- (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 27.1.2017, Beilage, Steuerbescheinigung der Bankkonten) berücksichtigt bzw. gegenüber dem deklarierten Wert von CHF 23'535.-- um CHF 1'530.-- korrigiert. Weiter sind die Schulden zu berücksichtigen, wobei der Privatkredit bei der F.________Bank im Jahr 2013 noch CHF 8'132.-- betragen hat (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 27.1.2017, Beilage, Steuerbe- scheinigung). Soweit die Rekurrenten auch die Steuerschulden von CHF 17'500.-- und - 10 - Verzugszinsen von CHF 605.-- berücksichtigt haben wollen (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 27.1.2017), kann aufgrund der Aktenlage nicht eruiert werden, ob es sich dabei um beste- hende Steuerschulden handelt oder um die für das Jahr 2013 geschuldeten Steuern, weshalb diese in der Vermögensvergleichsberechnung keine Beachtung finden. Unter Berücksichtigung des Vorerwähnten beträgt die bereinigte Vermögensveränderung somit CHF 52'441.--. 5.2 Verfügbares Einkommen Die Steuerverwaltung ist in der Berechnung nach Vermögensentwicklung und Lebensaufwand – unter Berücksichtigung der von den Rekurrenten in der Steuererklärung 2013 deklarierten Ein- künfte von CHF 113'275.-- (pag. 48 f.) – von einem Reineinkommen bei den kantonalen Steu- ern von CHF 92'365.-- (pag. 72) ausgegangen. Der Büchersachverständige der Steuerrekurs- kommission hat die Pauschalen für die übrigen Berufskosten von CHF 2'147.-- sowie jene für Berufskosten des Nebenerwerbs von CHF 1'000.-- (pag. 72) rechnerisch ausgeglichen, da die- se Pauschalen keine effektiven Kosten mit einem nachgewiesenen Mittelabfluss darstellen. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Steuerverwaltung bei der Berechnung nach Vermö- gensentwicklung und Lebensaufwand von einem Reineinkommen der Rekurrenten ausging, bei welchem der Pauschalbetrag für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien mit CHF 6'900.-- berücksichtigt wurde (pag. 72 und 66). Die Rekurrenten haben weder in der Steu- ererklärung pro 2013 (vgl. pag. 47) noch im Verlauf des vorliegenden Verfahrens vor der Steu- erverwaltung und der Steuerrekurskommission Angaben zu den effektiven Prämien für die Kranken- und Unfallversicherung gemacht. Da bei der Berechnung nach Vermögensentwick- lung und Lebensaufwand grundsätzlich nicht Pauschalen, sondern die effektiv entstandenen Kosten berücksichtigt werden, diese mangels entsprechender Angaben vorliegend jedoch nicht bekannt sind, sind die Kosten für die Prämien der Kranken- und Unfallversicherung anhand von Vergleichswerten zu bestimmen. Für die Bestimmung der Prämien für die Kranken- und Unfall- versicherung stützt die Steuerrekurskommission auf die Haushaltsbudgeterhebungen des BfS (BfS-Statistik) ab. Die Steuerrekurskommission zieht hierbei grundsätzlich die aktuellsten vor- handenen Zahlen spezifiziert für den Kanton Bern heran (Übersichtstabelle "Haushaltseinkom- men und -ausgaben nach Grossregion" einsehbar unter: , "Statistiken finden / 20 – wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung / Einkommen, Verbrauch und Vermögen / Haushaltseinkommen und -ausgaben / ... nach geographischen Einteilungen [zum Herunterladen] / Haushaltseinkommen und -ausgaben nach Kanton [nur die bevölkerungs- reichsten Kantone]"), wobei die Datenerhebung jährlich erfolgt und die detaillierte Auswertung alle drei Jahre erstellt wird (die aktuellsten verfügbaren Zahlen beziehen sich auf den Zeitraum von 2012 bis 2014). Gemäss der BfS-Statistik für den Kanton Bern betragen die durchschnittli- chen Prämien für die obligatorische Krankenkasse einer erwachsenen Person rund - 11 - CHF 3'187.-- pro Jahr. Da die Krankenkassenanbieter oft sog. Familienrabatte gewähren, die genaue Höhe vorliegend unbekannt ist, wird davon ausgegangen, dass sich die Kranken- kassenprämie für die zweite erwachsene Person um 10 % reduziert, ausmachend rund CHF 2'868.--. Soweit die Kinder der Rekurrenten betreffend, ist sodann von reduzierten Prämi- en auszugehen. Gemäss Art. 61 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), haben die Versicherer für Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Kinder) eine tiefere Prämie festzusetzen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat im Kreisschreiben Nr. 5.1 vom 28. Mai 2010 (abrufbar unter: , Rubriken "Themen / Krankenversicherung / Rechts- und Vollzugs- grundlagen / Kreisschreiben / Archiv früherer Kreisschreiben") festgehalten, dass die Versiche- rer eine Reduktion bei der obligatorischen Krankenkassenversicherung ohne weiteren Nach- weis bis auf 75 % der Grundprämie eines Erwachsenen senken können. Auch in den aktuelle- ren Kreisschreiben Nr. 5.1 verweist das BAG auf die Reduktion gemäss Art. 61 Abs. 3 KVG, konkretisiert diese jedoch nicht mehr mit einer Prozentzahl. Da die im Kreisschreiben Nr. 5.1 vom 28. Mai 2010 angegebene Prozentzahl von maximal 75 % seitens BAG – soweit ersichtlich – nicht wiederrufen worden ist, wird zu Gunsten der Rekurrenten davon ausgegangen, dass die Prämien für ihre drei Kinder je rund 25 % der Erwachsenenprämie entsprechen. Folglich sind insgesamt Kosten von rund CHF 8'500.-- für die Prämien der obligatorischen Krankenkasse der Rekurrenten und ihrer drei Kinder zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist die seitens der Steuerverwaltung berücksichtige Pauschale von CHF 6'900.-- zu streichen. Ferner sind die von den Rekurrenten bezahlten Steuerschulden, im Umfang von CHF 6'999.-- zu berücksichti- gen (pag. 66). Den Akten können zu dem von der Steuerverwaltung festgesetzten Betrag von CHF 6'999.-- keine weiteren Hinweise entnommen werden. Da seitens der Rekurrenten aber nichts Gegenteiliges vorgebracht worden ist, übernimmt die Steuerrekurskommission den ent- sprechenden Betrag. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Schuldzinsen der Rekurrenten für den Privatkredit bei der F.________Bank rund CHF 1'601.-- betragen haben (Schreiben der Rekurrenten vom 27.1.2017, Steuerbescheinigung), womit sich das Einkommen der Rekurren- ten entsprechend verringert. Damit beträgt das total verfügbare Einkommen der Rekurrenten pro 2013 CHF 85'312.--. 5.3 Lebenshaltungskosten Liegen keine Angaben über die Lebenshaltungskosten eines Steuerpflichtigen vor, muss auf entsprechende Erfahrungszahlen zurückgegriffen werden. Als Basisdaten für die Festsetzung der in die Berechnung einzusetzenden Lebenshaltungskosten dient der Steuerrekurskommissi- on die BfS-Statistik bezüglich der Haushaltsbudgeterhebungen. Zu erwähnen ist, dass die Steuerrekurskommission für die Berechnung der Lebenshaltungskosten bis anhin auf die - 12 - Konsumzahlen der Region Espace Mittelland für den Zeitraum 2009 bis 2011 abgestützt hat, welche für die Kantone Bern, Freiburg, Jura, Neuenburg und Solothurn erhoben wurden. Die Steuerrekurskommission gelangt jedoch zur Auffassung, dass es sich rechtfertigt die Konsum- zahlen spezifiziert für den Kanton Bern heranzuziehen. Die Steuerrekurskommission geht dabei grundsätzlich von den gesamten durchschnittlichen Konsumzahlen (inkl. Kosten für übrige Ver- sicherungsprämien, Gebühren und Spenden bzw. gemachte Geschenke und Einladungen und exkl. Kosten für Wohnen und Energie) als Basis aus und ersetzt gewisse Durchschnittsbeträge gemäss BfS-Statistik durch die effektiven Beträge, soweit diese nachgewiesen sind. Die Wohn- kosten (Miete und Eigentum) werden gesondert berechnet bzw. die effektiven Wohnkosten berücksichtigt. Damit soll ein genaueres Bild der Lebenshaltungskosten einer im Kanton Bern ansässigen Person wiedergeben werden, soll doch mit der ermessensweisen Schätzung eine bestmögliche Annäherung an den wirklichen Sachverhalt ermöglich werden. Hinzu kommt, dass seit dem 25. November 2016 auf der Internetseite des BfS die aktuellsten Zahlen des Zeitraums 2012 bis 2014 zur Verfügung stehen, weshalb die Steuerrekurskommission grundsätzlich auch auf diese abstützt. Bei nachgewiesenen oder zumindest glaubhaft dargelegten, einfachen bzw. sehr einfachen Verhältnissen weicht die Steuerrekurskommission von der BfS-Statistik ab und zieht das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Kreisschreiben B1 der Aufsichts- behörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern in der Fassung vom 1. Janu- ar 2011 (einsehbar unter: , Rubriken "Zivilverfahren / Kreisschreiben / SchKG / KS B1 aB3"; nachfolgend: Kreisschreiben B1) bzw. die von der Schweizerischen Kon- ferenz für Sozialhilfe (SKOS) herausgegebenen Richtlinien zur Festsetzung der Lebenshal- tungskosten heran (einsehbar unter: ). Vorliegend wurden die Lebenshaltungskosten durch die Steuerverwaltung auf Grund der Fami- lienstruktur der Rekurrenten (drei erwachsene Personen und zwei Kinder [eines unter 6 Jahren und eines zwischen 6 und 13 Jahren. Das dritte Kind hatte sein 16. Lebensjahr bereits vollendet und wurde als erwachsene Person eingestuft]) gestützt auf die Haushaltsbudgeterhebungen des BfS und den internen Richtlinien der Steuerverwaltung ermittelt und erfasst. Gemäss den internen Richtlinien werden dabei die Konsumausgaben für Gast- und Beherbergungsstätten, Wohnen und Energie sowie Verkehr nicht gemäss Haushaltsbudgeterhebungen des BfS über- nommen. Die Steuerverwaltung ist von Lebenshaltungskosten von gesamthaft CHF 59'850.-- für fünf Personen ausgegangen (pag. 66). Dabei hat sie gemäss ihren internen Richtlinien für die erste erwachsene Person einen Ansatz von CHF 14'000.-- p.a. und für jede weitere erwach- sene Person CHF 10'000.-- p.a. berücksichtigt (zweite erwachsene Person und Kind über 16 Jahre). Für das unter 6 Jahre alte Kind ist sie von einem Ansatz von CHF 2'250.-- und für das über 6 Jahre alte Kind von einem solchen von CHF 3'600.-- ausgegangen. Somit hat sie für die Rekurrenten und ihre Kinder einen Grundbetrag von CHF 39'850.-- p.a. als - 13 - Berechnungsgrundlage herangezogen. Die Kosten für den öffentlichen Verkehr wurden mit ei- ner Pauschale von CHF 2'000.-- berücksichtigt. Zusätzlich wurden Kosten für die Fremdmiete von CHF 18'000.-- p.a. berücksichtigt. Der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission gelangt unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Rekurrenten zur Auffassung, dass vorliegend von normalen Verhältnissen auszugehen ist. Jedenfalls rechtfertigt es sich auf- grund der Behauptung der Rekurrenten, wonach sie sparsam gelebt hätten und mit Gemüse, Früchten und Salat aus dem Garten der Eltern versorgt worden seien (Schreiben der Rekurren- ten vom 27.1.2017) nicht, um von (besonders) einfachen Verhältnissen auszugehen. Die Be- rechnung des Büchersachverständigen der Steuerrekurskommission erfolgt – wie bereits er- wähnt – ebenfalls gestützt auf die BfS-Statistik. Dabei werden die Lebenshaltungskosten jedoch auf den Haushaltsbudgeterhebungen für den Kanton Bern pro 2012 bis 2014 berechnet, wobei die gesamten durchschnittlichen Konsumzahlen (inkl. Kosten für übrige Versicherungsprämien, Gebühren und Spenden bzw. gemachte Geschenke und Einladungen und exkl. Kosten für Wohnen und Energie) als Basis dienen und auf eine Person heruntergebrochen werden (die BfS-Statistik geht von 2.18 Personen pro Haushalt aus). Die Steuerrekurskommission ersetzt sodann gewisse Durchschnittsbeträge gemäss BfS-Statistik durch die effektiven Beträge, soweit diese nachgewiesen sind. Das Abstellen auf die gesamten durchschnittlichen Konsumzahlen hat unter anderem auch zur Folge, dass die Kosten für den öffentlichen Verkehr nicht separat in der Berechnung zu berücksichtigen sind. Da vorliegend einzig Angaben bezüglich der Miet- kosten vorliegen (vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 27.1.2017), dient die BfS-Statistik für den Kanton Bern (2012 bis 2014) als Grundlage für die ermessensweise Berechnung der Lebens- haltungskosten im Jahr 2013. Der Familienstruktur der Rekurrenten (zwei erwachsene Perso- nen und drei Kinder) wird mit prozentmässigen Zuschlägen Rechnung getragen, wobei bei den Lebenshaltungskosten der Kinder die Kosten für "Alkoholische Getränke und Tabakwaren", für "Verkehr" und für "Nachrichtenübermittlung" nicht berücksichtigt werden, da davon ausgegan- gen werden kann, das Kinder weder alkoholische Getränke noch Tabakwaren konsumieren und die Kosten für Verkehr und Nachrichtenübermittlung eher marginal sind. Der Grundbetrag für die Berechnung der Lebenshaltungskosten je Kind bis 16 Jahren weicht somit vom Grundbetrag für eine erwachsene Person ab. Kinder älter als 16 Jahre werden in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung als (weitere) erwachsene Person berücksichtigt, weshalb auch vom Grundbe- trag für eine erwachsene Person ausgegangen wird. Bei Mehrpersonenhaushalten werden fol- gende prozentmässigen Zuschläge berücksichtigt: • Erste erwachsene Person 100 % des Grundbetrags für Erwachsene • weitere erwachsene Person 70% des Grundbetrags für Erwachsene • Kinder < 6 Jahren 15% des Grundbetrags für Kinder • Kinder > 6 bis 13 Jahren 30% des Grundbetrags für Kinder - 14 - • Kinder > 13 bis 16 Jahren 45% des Grundbetrags für Kinder • Kinder > 16 Jahren 70 % des Grundbetrags für Erwachsene Gemäss BfS-Statistik betragen die gesamten durchschnittlichen Konsumzahlen für eine er- wachsene Person CHF 22'800.--. Folglich ist für die zweite erwachsene Person und das Kind der Rekurrenten über 16 Jahre ein Betrag von je rund CHF 16'000.-- zu berücksichtigen. Der Grundbetrag für die Kinder unter 16 Jahren beträgt sodann CHF 7'800.-- (Kind unter 6 Jahren = CHF 2'600.--; 12-jähriges Kind = CHF 5'200.--). Gesamthaft betragen die Lebenshal- tungskosten (ohne Wohnkosten) demnach grundsätzlich CHF 62'600.--. Aufgrund des Um- stands, dass die Rekurrenten mit Schreiben vom 27. Januar 2017 erstmals vorbringen, Lea- singkosten von monatlich CHF 408.45 zu tragen, sind die Lebenshaltungskosten entsprechend anzupassen, da die BfS-Statistik bereits durchschnittliche Leasingkosten enthält. Für den Kan- ton Bern sind die Leasingkosten in der detaillierten Liste zu den Haushaltsausgaben sämtlicher Haushalte auf der Internetseite des BfS aufgeschaltet (, "Statistiken finden / 20 – wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung / Einkommen, Verbrauch und Vermögen / Haushaltseinkommen und -ausgaben / Haushaltsausgaben / Detaillierte Haus- haltsausgaben sämtlicher Haushalte nach Jahr", Register 04). Aus dieser ergibt sich, dass für die Jahre 2012 bis 2014 im Kanton Bern von durchschnittlichen Leasingkosten von rund CHF 73.50 pro Monat auszugehen ist (vgl. Ziff. 6217.03 der entsprechenden Liste). Dies ent- spricht vorliegend einem Betrag von CHF 979.-- pro Jahr (CHF 73.50 geteilt durch 2.18 Perso- nen ergibt rund CHF 34.-- pro Monat für die erste erwachsene Person. Unter Berücksichtigung der Haushaltsstruktur der Rekurrenten [drei Personen über 16 Jahre bzw. einmal 100 % von CHF 34.-- und zweimal 70 % von CHF 34.--] mal 12), welcher von den Lebenshaltungskosten gemäss BfS-Statistik abzuziehen ist. Anstelle dieser Kosten sind die effektiv bezahlten Leasing- kosten von CHF 4'901.-- (CHF 408.45 pro Monat) zu berücksichtigen. Schliesslich sind die Wohnkosten zu beachten. Gemäss Angaben der Rekurrenten betragen diese monatlich CHF 1'500.-- (Wohnung CHF 1'450.-- plus Parkplatz CHF 50.--; vgl. Schreiben der Rekurrenten vom 27.1.2017). Daraus ergeben sich Kosten der Fremdmiete von total rund CHF 18'000.-- pro Jahr. Entsprechend betragen die seitens des Büchersachverständigen ermessensweise be- rechneten Lebenshaltungskosten der Rekurrenten letztlich insgesamt CHF 84'522.--. 5.4 Aus dem Vorerwähnten ergibt sich, dass die Rekurrenten aufgrund der Berechnung des Büchersachverständigen der Steuerrekurskommission und unter Berücksichtigung ihrer Anga- ben (Schreiben der Rekurrenten vom 27.1.2017) einen Fehlbetrag von CHF 51'651.-- aufweisen (vgl. dazu auch E. 5.5 hiernach). Dieser Fehlbetrag ergibt sich aus der Gegenüberstellung des deklarierten Vermögens pro 2012 und 2013 bzw. der Vermögensveränderung, des erzielten Einkommens und der ermessensweise festgesetzten Lebenshaltungskosten der Rekurrenten - 15 - pro 2013. Daraus folgt, dass die Rekurrenten zur Deckung sämtlicher Auslagen im Steuerjahr 2013 über weitere Mittel, als deklariert, verfügt haben mussten. Die Rekurrenten bringen inso- fern vor, dass die zusätzlichen Mittel aus in den letzten Jahren angespartem Bargeld, welches nicht deklariert worden sei, und dem Verkauf von Gold, welches sie anlässlich ihrer Hochzeit erhalten und ebenfalls nicht deklariert hätten, stammen. Auf Aufforderung der Steuerrekurs- kommission, haben die Rekurrenten dazu diverse Angaben und Belege eingereicht (Schreiben der Rekurrenten, eingegangen bei der Steuerrekurskommission am 4.8.2015; Schreiben der Rekurrenten vom 27.1.2017). Das Gold betreffend bringen die Rekurrenten vor, dass sie dieses anlässlich ihrer Hochzeit erhalten, einen Teil davon vor dem Jahr 2011 in Geld umgewandelt und in D.________ auf einem Bankkonto deponiert hätten (vgl. dazu auch E. 5.1 hiervor). Das restliche Gold sei in Zürich verkauft und das Bargeld anschliessend im Schliessfach bei der E.________Bank in C.________ aufbewahrt worden. Dem Schreiben haben die Rekurrenten u.a. eine Quittung vom 18. Juni 2011 einer in Zürich domizilierten Münzhandlung beigelegt. Aus dieser ergibt sich, dass Gold im Wert von CHF 10'137.-- verkauft worden ist. Auf der entspre- chenden Quittung fehlen jedoch Angaben zum Verkäufer und auch wurde die Quittung seitens des Verkäufers nicht unterzeichnet. Damit bleibt unklar, ob der Goldverkauf tatsächlich durch die Rekurrenten erfolgt ist. Soweit das angesparte Geld betreffend bringen die Rekurrenten sodann vor, dass dieses hauptsächlich aus der Auszahlung von Überstunden der Jahre 2012 und 2013 stamme, welches im Schliessfach bei der E.________Bank in C.________ deponiert worden sei. Dazu haben die Rekurrenten zwei Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin des Rekur- renten eingereicht. Aus diesen ergibt sich, dass dem Rekurrenten im April 2012 und 2013 Überstunden ausbezahlt worden sind in Höhe von CHF 7'392.25 (2013) und CHF 6'336.25 (2012). Insofern zu erwähnen ist, dass die Rekurrenten den Nachweis, wonach das entspre- chende Geld im Schliessfach deponiert worden sein soll, nicht erbracht haben. So geht aus den Lohnabrechnungen hervor, dass die Beträge auf das Konto des Rekurrenten überwiesen wur- den. Entsprechend müsste für die Barauszahlung ein diesbezüglicher Beleg vorliegen. Ein sol- cher wurde seitens der Rekurrenten jedoch nicht eingereicht. Unter den gegeben Umständen, erscheinen die Vorbringen der Rekurrenten, wonach sich der Fehlbetrag durch das angesparte Geld sowie die Umwandlung des geschenkten Goldes in Bargeld erklären lasse, nicht glaub- würdig. Aber selbst unter Berücksichtigung der nicht nachgewiesenen Goldverkäufe in der Schweiz von CHF 10'137.-- und der ausbezahlten Überstunden pro 2012 von CHF 6'336.25 (die ausbezahlten Überstunden pro 2013 werden nicht berücksichtigt, da bereits im Einkommen des Jahres 2013 enthalten) hätten den Rekurrenten weitere Einkünfte von über CHF 35'000.-- zu- fliessen müssen, damit die gegenüber dem Vorjahr erfolgte Vermögenszunahme erklärbar wäre (vgl. E. 5 hiervor). - 16 - 5.5 Wie bereits erläutert, steht vorliegend eine Ermessensveranlagung bzw. -zuschlag in Fra- ge, weshalb die Rekurrenten die Unrichtigkeit der Veranlagung bzw. des Zuschlags nachweisen müssen (vgl. E. 3.4 und E. 4 hiervor). Wie ausgeführt, habe die Rekurrenten diesen Unrichtig- keitsnachweis nicht erbracht. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das von der Steuerverwaltung ermessensweise festgesetzte Manko von CHF 43'482.-- letztlich um CHF 8'080.-- tiefer als der von der Steuerrekurskommission berechnete Fehlbetrag von CHF 51'651.-- ausfällt bzw. um 19 % abweicht. Die Steuerrekurskommission ist nicht an das Ermessen der Steuerverwaltung gebunden, verfügt sie doch gemäss Art. 198 Abs. 2 StG und Art. 142 Abs. 4 DBG im Rekurs- und Beschwerdeverfahren über die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren. Sie entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen und kann nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Ver- anlagung auch zu deren Nachteil (sog. "reformatio in peius") abändern (Art. 199 Abs. 1 und 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Eine solche "reformatio in peius" wird von der Steuerrekurskom- mission regelmässig nur dann vorgenommen, wenn die angefochtene Verfügung mit den anzu- wendenden Rechtsgrundsätzen offensichtlich unvereinbar ist und sich eine Anpassung gerade- zu aufdrängt bzw. wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGer 2A.408/2002 vom 13.2.2004, E. 1.4; Ulrich Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer [DBG], 2. Aufl., 2008, N. 3 und 3a zu Art. 143 DBG). Da die Abweichung des Ergeb- nisses der Vermögensvergleichsberechnung der Steuerrekurskommission zur Berechnung der Steuerverwaltung gemäss Einspracheentscheid über 10 % liegt (vorliegend beträgt die Abwei- chung 19 %) und damit erheblich ist, die Steuerverwaltung ihr Ermessen folglich unterschritten hat, erfolgt eine Korrektur des steuerbaren Einkommens zu Ungunsten der Rekurrenten bzw. das aufzurechnende Einkommen beträgt rund CHF 51'651.--. Die Rekurrenten sind über die beabsichtigte Korrektur des steuerbaren Einkommens mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 informiert worden und haben sich mit Eingabe vom 27. Januar 2017 dazu geäussert. Ihre Ein- wände bringen insofern neue Erkenntnisse, als dass sich das seitens der Steuerrekurskommis- sion berechnete Einkommensmanko von vormals CHF 65'695.-- (vgl. Bst. H hiervor; Ankündi- gung "reformatio in peius") auf CHF 51'651.-- reduziert. Damit sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Die Akten werden zur Neufestsetzung der Steuerfaktoren im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die - 17 - Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostende- kret, VKD; BSG 161.12]). Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. Die Akten werden zur Festsetzung der Steuerfaktoren im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Akten werden zur Festsetzung der Steuerfaktoren im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgeschickt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'500.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begrün- dung zu enthalten. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand - 18 - betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbe- sondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Kästli Gribi - 19 -