BSG 168.811]) und in Berücksichtigung des Anteils des Obsiegens festgelegt. Aufgrund des im Vergleich zum gesamthaft Anbegehrten geringen Obsiegens (rund 13 %) wird vorliegend die Parteikostenentschädigung auf pauschal CHF 400.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Akten gehen zur Neufestsetzung des steuerbaren Einkommens im Sinn der Erwägungen zurück an die Steuerverwaltung des Kantons Bern.