48, 49) in der Höhe von CHF 2'400.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 1'700.-- (direkte Bundessteuer) durch die Steuerverwaltung nicht zu beanstanden ist. Zum jeweiligen Versicherungsabzug hat die Steuerverwaltung sodann zu Recht den zusätzlichen Versicherungsabzug von CHF 700.-- für den Sohn C.________, für den der Kinderabzug zu berücksichtigen ist, hinzugerechnet (siehe E. 3.1 hiervor), ausmachend insgesamt CHF 3'100.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 2'400.-- (direkte Bundessteuer).