2 VKP in der Fassung vom 4. März 1996 [AS 1996 1118]), um einen fixen bzw. einen maximalen Abzug handelt, der die Zinsen für Sparkapitalien klar einschliesst. Daraus folgt, dass die vorliegende Berücksichtigung des Versicherungsabzugs für die Rekurrentin als eine Alleinstehende mit Pensionskasse bzw. Säule 3a (Steuerdossier, pag. 48, 49) in der Höhe von CHF 2'400.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 1'700.-- (direkte Bundessteuer) durch die Steuerverwaltung nicht zu beanstanden ist.