6. Entgegen der Ansicht der Vertreterin sind die Zinsen auf Sparkapitalien nicht zusätzlich zum pauschalen bzw. maximalen Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien (sog. Versicherungsabzug) abzuziehen. Dies, weil es sich in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung beim Versicherungsabzug gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 2 StG 2011 bzw. Art. 212 Abs. 1 Strich 2 aDBG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VKP in der Fassung vom 4. März 1996 [AS 1996 1118]), um einen fixen bzw. einen maximalen Abzug handelt, der die Zinsen für Sparkapitalien klar einschliesst.