vom 31. August 2005, nachfolgend KS Nr. 11, einsehbar unter , Dokumentation "Direkte Bundessteuer / Kreisschreiben / 1-011-D-2005-d"). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu den Krankheitskosten die behinderungsbedingten Kosten gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG bzw. Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG vollumfänglich (ohne Selbstbehalt) von den Einkünften abgezogen werden können. Zöliakie gilt jedoch explizit nicht als Behinderung, da die Beeinträchtigung einzig darin besteht, dass die betroffene Person eine Diät einhalten muss (vgl. Ziff. 4.1 des KS Nr. 11).