Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht bei der Zöliakie-Pauschale den Selbstbehalt von fünf Prozent berücksichtigt. Auch ist der Steuerverwaltung zuzustimmen, dass das Vorbringen der Vertreterin, wonach es sich bei der Zöliakie nicht um eine Krankheit handeln soll – mit der Folge, dass keine Krankheitskosten zu gewähren wären – verfehlt ist, da Zöliakie als eine Krankheit gilt (vgl. Ziff. 3.2.10 des Kreisschreibens Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 31. August 2005, nachfolgend KS Nr. 11, einsehbar unter , Dokumentation "Direkte Bundessteuer / Kreisschreiben / 1-011-D-2005-d").