- 12 - kann wie die effektiven Kosten nur insoweit abgezogen werden, als dieser den im Gesetz vorgeschriebenen Selbstbehalt von fünf Prozent übersteigt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., 2013, N. 28 zu § 32 StG ZH). Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht bei der Zöliakie-Pauschale den Selbstbehalt von fünf Prozent berücksichtigt.