Macht die steuerpflichtige Person die Zöliakie-Pauschale geltend, kann sie sich darauf beschränken, das Vorliegen des Leidens sowie den Schweregrad darzutun und zu belegen (i.d.R. durch ein Arztzeugnis), ohne dass sie ihre Aufwendungen im Einzelnen darlegen und nachweisen muss. Nimmt die steuerpflichtige Person die Zöliakie-Pauschale in Anspruch, gelten ihre Aufwendungen damit als abgedeckt. Dieser Pauschalbetrag für die Krankheitskosten