Die steuerpflichtige Person kann nur die effektiv nachgewiesenen Krankheitskosten abziehen. D.h., die Beweislast obliegt, da es sich um eine steuermindernde Tatsache handelt, der steuerpflichtigen Person. Anstelle des Abzugs der effektiven Kosten berücksichtigt die Steuerverwaltung (grundsätzlich) keine Pauschalabzüge für bestimmte (chronische) Krankheiten, da die meisten Krankheiten in so unterschiedlicher Form auftreten, dass sich Pauschalen nicht rechtfertigen. Eine Ausnahme wird jedoch bei Zöliakie (Glutenintoleranz) gemacht (vgl. Leuch/Schlup Guignard in: a.a.O., N. 20 zu Art.