5. Weiter macht die Vertreterin geltend, die Zöliakie-Pauschale unterliege nicht dem bei selbstgetragenen Krankheitskosten geltenden Selbstbehalt von fünf Prozent und sei dementsprechend vollumfänglich zu berücksichtigen. Von den Einkünften können die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (Art. 38a Bst. b StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG). Die steuerpflichtige Person kann nur die effektiv nachgewiesenen Krankheitskosten abziehen.