Vorliegend ist bereits das Kriterium der Unterstützungsbedürftigkeit der volljährigen erwerbstätigen Tochter D.________ (für die kein Kinderabzug gewährt wird [siehe E. 3 hiervor]) nicht erfüllt, da sie im Steuerjahr 2012 ein Reineinkommen von CHF 17'157.-- (vgl. Steuererklärung pro 2012 der Tochter D.________; Steuerdossier, pag. 111) erzielte und somit den Grenzbetrag von CHF 16'000.-- überschritt. Da die Voraussetzungen des Unterstützungsabzugs kumulativ vorliegen müssen und es bereits an der Unterstützungsbedürftigkeit fehlt, ist dieser Abzug nicht zu gewähren.