Der Unterstützungsabzug setzt kumulativ die Unterstützungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit (oder beschränkte Erwerbsfähigkeit) der unterstützten Person voraus. Gemäss der vom Verwaltungsgericht gestützten Praxis der Steuerverwaltung ist die Unterstützungsbedürftigkeit bei Alleinstehenden dann gegeben, wenn sie ein Reinvermögen vor Sozialabzügen von weniger als CHF 50'000.-- und ein Reineinkommen vor Sozialabzügen von weniger als CHF 16'000.-- versteuern (VGE 22832/22833U vom 30.7.2007, in NStP 2007 S. 129 E. 2.1). Vorliegend ist bereits das Kriterium der Unterstützungsbedürftigkeit der volljährigen erwerbstätigen Tochter D._____