Bei der direkten Bundessteuer können CHF 6'500.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person abgezogen werden, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt. Der Unterstützungsabzug kann nicht beansprucht werden für Kinder, für die der Kinderabzug gewährt wird (Art. 213