4. Des Weiteren verlangt die Vertreterin für die Rekurrentin den Unterstützungsabzug für die Leistungen an die Tochter D.________. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern kann die steuerpflichtige Person für Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen CHF 4'600.-- abziehen, wenn sie mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt (Art. 40 Abs. 5 StG 2011). Bei der direkten Bundessteuer können CHF 6'500.-- für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person abgezogen werden, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt.