Damit gelingt ihr auch der Nachweis nicht, dass die ursprünglich gemachten Angaben in den Steuererklärungen pro 2012 hinsichtlich der Haushaltsführung unzutreffend waren. In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung steht für die Steuerrekurskommission vielmehr fest, dass die Rekurrentin im Steuerjahr 2012 zusammen mit ihren beiden Kindern einen gemeinsamen Haushalt führte. Da der Kinderabzug für die Tochter D.________ und somit für eines der Kinder der Rekurrentin nicht zulässig ist, entfallen sowohl der Haushaltsabzug als auch die Kinder-Haushaltsabzüge.