Weiter ist anzunehmen, dass die Tochter Zugang zum gesamten Wohnhaus der Rekurrentin, beispielsweise zur Familienküche hatte und auch dort mehrheitlich die Mahlzeiten einnahm. Die Familienküche gilt in der Regel auch als der Ort, an dem sich die Familie trifft. Überhaupt ist anzunehmen, dass die Tochter D.________ von der hohen Lebensqualität des "Elternhauses" profitierte. Hinzu kommt, dass selbst wenn die Tochter beispielsweise die Besorgung der Wäsche selber vornahm, dies nicht als ungewöhnlich anzusehen ist und nicht getrennte Wohnverhältnisse belegen würde. Dies wird von der Vertreterin zu Recht auch nicht vorgebracht.