Hierbei ist vorab fraglich, ob die Tochter D.________ überhaupt eine vollständig ausgestattete Wohnung hatte. Fraglich ist weiter, ob sie tatsächlich eine Wohnung mit einer klar von der Rekurrentin abgrenzbaren persönlichen Lebenssphäre hatte. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass bei einer Tochter, die im "elterlichen" Wohnhaus lebt, keine strikte Trennung der Wohnverhältnisse vorlag. Dagegen spricht u.a. auch die Sauna in der Einliegerwohnung. Bei der An-