Aus dem in der Verkaufsdokumentation ersichtlichen Grundrissplan des Untergeschosses ist diese Einliegerwohnung nicht klar ersichtlich (vgl. Beilage 5 des Rekurs- und Beschwerdeschreibens vom 12.6.2015, S. 19, 21). Die Steuerrekurskommission zweifelt jedoch nicht daran, dass die Tochter D.________ im Steuerjahr 2012 in der Einliegerwohnung wohnte und über eine gewisse Selbstständigkeit verfügte. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Tochter einen selbstständigen Haushalt innerhalb des grosszügig konzipierten Wohnhauses der Rekurrentin führte. Hierbei ist vorab fraglich, ob die Tochter D.________ überhaupt eine vollständig ausgestattete Wohnung hatte.