Die von der Vertreterin gemachte Behauptung der getrennten Haushalte steht somit den Angaben in den Steuererklärungen der Rekurrentin und der Tochter D.________ entgegen. In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung ist nicht leichthin davon auszugehen, dass in den Steuererklärungen falsche Angaben gemacht wurden (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 28.7.2015, S. 4). Die Angaben in den Steuererklärungen deuten vielmehr daraufhin, dass im Steuerjahr 2012 im Wohnhaus in F.________ nicht zwei getrennte Haushalte geführt wurden.