Vorliegend ist entscheidend, ob die Rekurrentin im Jahr 2012 mit beiden Kindern oder bloss mit ihrem Sohn C.________ im Wohnhaus in F.________ einen selbstständigen Haushalt führte. Lebte sie zusammen mit beiden Kindern im gleichen Haushalt, entfallen sowohl der Haushaltsabzug als auch der Kinder-Haushaltsabzug, da der Kinderabzug für die nicht unterstützungsbedürftige Tochter D.________ und somit eines ihrer Kinder nicht zulässig ist (siehe E. 3 hiervor). Führte die Rekurrentin dagegen einen selbstständigen Haushalt alleine mit ihrem Sohn C.________, dem der Kinderabzug zusteht (siehe E. 3.1 hiervor), dann sind der Haushaltsab-