E. 3.2.3). Ist die Voraussetzung des Kinderabzugs nicht erfüllt, stellen Kinder im eigenen Haushalt allenfalls unterstützungsbedürftige Personen dar. Der Haushaltsabzug steht nämlich auch Steuerpflichtigen zu, die mit unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. Praxisgemäss wird vorausgesetzt, dass die unterstützungsbedürftige Person auch erwerbsunfähig ist, also die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug gegeben sind (vgl. Art. 40 Abs. 5 StG 2011; siehe hierzu auch E. 4 hiernach). Zusätzlich zum Haushaltsabzug (und zum Kinderabzug) steht alleinstehenden Personen gemäss Art. 40 Abs. 3 Bst. c StG 2011 der Kinder-Haushaltsabzug zu, sofern sie mit den von