VGE 100.2008.23417U vom 28.5.2009, in NStP 2009 S. 86 ff. E. 3.3). Die Voraussetzung des Kinderabzugs ist im aktuellen Wortlaut des Gesetzestextes zwar nicht mehr explizit genannt, gilt jedoch weiterhin (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 14 zu Art. 40 StG). Entgegen der Ansicht der Vertreterin und in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung entspricht es gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht Sinn und Zweck des Haushaltsabzugs, diesen Abzug bereits zuzulassen, wenn ein Elternteil mit seinem Kind – lediglich im Sinn des Abstammungsverhältnisses – einen Haushalt führt (VGE 100.2008.23417U vom 28.5.2009, in NStP 2009 S. 86 ff. E. 3.2.3).