Die Führung eines selbstständigen Haushalts umfasst neben der Pflege der Wohnung auch die Zubereitung der Mahlzeiten, die Besorgung der Wäsche und Ähnliches (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 9 zu Art. 40 StG). Der Haushaltsabzug kann Alleinstehenden, die mit eigenen Kindern einen selbstständigen Haushalt führen, nur dann gewährt werden, wenn für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder der Kinderabzug zulässig ist. Ist für eines dieser Kinder kein Kinderabzug (mehr) zulässig, entfällt der Haushaltsabzug (vgl. Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 14 zu Art. 40 StG; VGE 100.2008.23417U vom 28.5.2009, in NStP 2009 S. 86 ff.