-8- erzielt werden kann. Haushaltsvorteile durch gemeinsames Wirtschaften entstehen nicht nur bei Ehepaaren, sondern ebenso bei anderen Haushaltsgemeinschaften (VGE 100.2008.23417U vom 28.5.2009, in NStP 2009 S. 86 ff. E. 2; BGE 110 IA 7 E. 4b). Zur Vornahme des Haushaltsabzugs berechtigt sind deshalb nur solche steuerpflichtige Personen, die alleine, mit eigenen Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. Die Führung eines selbstständigen Haushalts umfasst neben der Pflege der Wohnung auch die Zubereitung der Mahlzeiten, die Besorgung der Wäsche und Ähnliches (Leuch/Schlup Guignard, a.a.