3.1.2 Zu prüfen ist weiter, ob die Rekurrentin den Haushaltsabzug sowie den Kinder- Haushaltsabzug für ihren Sohn C.________ geltend machen kann. Gemäss Art. 40 Abs. 2 StG 2011 können verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie Ehegatten, die je einen selbstständigen Wohnsitz haben oder getrennt veranlagt werden, weitere CHF 2'400.-- vom Reineinkommen abziehen, sofern sie allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führen. Der Haushaltsabzug soll die Ersparnis ausgleichen, die in einem Mehrpersonenhaushalt im Vergleich zu einem Einpersonenhaushalt