Es ist somit nicht auszuschliessen, dass der von der Rekurrentin getrennt lebende Ehegatte Ausbildungskosten (mit)übernommen hat. Die Steuerrekurskommission erachtet es aber in Anbetracht der Höhe der gesamten Ausbildungskosten als glaubwürdig, dass die Rekurrentin für ihren Sohn C.________ im Jahr 2012 zumindest einen Teil der Ausbildungskosten in der Höhe von mindestens CHF 6'200.-- übernommen hat. Dementsprechend steht ihr in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung ein Ausbildungsabzug von CHF 6'200.-- zu, der im Einspracheverfahren versehentlich nicht gewährt worden ist.