Da für den Sohn C.________ der Kinderabzug zulässig ist, hat die Steuerverwaltung zudem bei den Kantons- und Gemeindesteuern zu Recht den Vermögensabzug pro Kind berücksichtigt und vom Reinvermögen ein Betrag von CHF 18'000.-- abgezogen. Auch hat die Steuerverwaltung zu Recht den zusätzlichen Versicherungsabzug von je CHF 700.-- (Kantonsund Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer) berücksichtigt.