3.1 Der Sohn C.________ (geboren 1991) war im Jahr 2012 am massgebenden Stichtag volljährig, befand sich am Gymnasium der H.________ in seiner beruflichen Erstausbildung, die über die Mündigkeit hinaus dauerte und war auf die Unterstützung der Rekurrentin angewiesen, da er selber kein Einkommen erzielte. Kinderalimente wurden im Steuerjahr 2012 keine geleistet. Die von ihrem Ehegatten getrennt lebende Rekurrentin steht somit in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung der volle Kinderabzug volljähriger Kinder in Erstausbildung in der Höhe von CHF 7'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. von CHF 6'500.-- (direkte Bundessteuer) zu. Da für den Sohn C._____