Steuerdossier, pag. 107) und somit den Grenzbetrag von CHF 24'000.-- überschritt, gilt sie jedoch nicht als unterstützungsbedürftig, weshalb die Steuerverwaltung den Kinderabzug und die sich darauf abstützenden Folgeabzüge (vorliegend bei den Kantons- und Gemeindesteuern Vermögensabzug pro Kind, zusätzlicher Ausbildungsabzug, Kinder-Haushaltsabzug und zusätzlicher Versicherungsabzug; bei der direkten Bundessteuer zusätzlicher Versicherungsabzug) zu Recht nicht gewährt hat. Daran ändert nichts, dass die Tochter ein Teil des Nettoerwerbseinkommens durch ein Praktikum bei der G.________ während ihres Bachelorstudiums im Rahmen ihrer (obligatorischen) praktischen Ausbildung erzielte.