2.2 Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen – zu denen auch die sachverhaltlichen Voraussetzungen des Kinderabzugs und die sich darauf abstützenden Folgeabzüge gehören – obliegt der steuerpflichtigen Person, vorliegend der Rekurrentin. Sie hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (VGE 100.2008.23307/23308U vom 23.3.2009, E. 4.1, nicht publiziert). Bewiesen ist eine Tatsache dann, wenn das Gericht auf Grund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt ist, dass sie – so wie behauptet bzw. angenommen – Bestand hat.