40 Abs. 3 Bst. c StG in der Fassung vom 21. Mai 2000 [StG 2001; BAG 00-124]). Schliesslich kann vom Reinvermögen für jedes Kind, für das der Kinderabzug beansprucht werden kann, ein Betrag von CHF 18'000.-- abgezogen werden (sog. Vermögensabzug pro Kind; Art. 64 Bst. b StG 2011). Diese Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode festgesetzt (Art. 67 Abs. 3 StG; Art. 213 Abs. 2 aDBG). Für Kran- kenkassen- und Versicherungsprämien der Kinder können pro Kind weitere CHF 700.-- abgezogen werden, wenn für das entsprechende Kind ein Kinderabzug zulässig ist (sog. zusätzlicher