O., N. 31 zu Art. 40 StG). Als Kosten der auswärtigen Ausbildung eines Kindes können die Eltern, die im Zusammenhang mit der ordentlichen Grundausbildung verursachten Mehrkosten (z.B. Schulgelder, Lehrmittel, auswärtige Verpflegung und Fahrkosten), welche sie tatsächlich getragen haben, abziehen (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 36 zu Art. 40 StG). Zudem können Alleinstehende (verwitwete, geschiedene oder ledige Personen sowie getrennt veranlagte Ehegatten), die mit eigenen Kindern einen eigenen Haushalt führen und denen für diese Kinder der Kinderabzug zusteht, einen Betrag von CHF 1'200.-- pro Kind abziehen (sog. Kinder- Haushaltsabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst.