Das Abstellen auf einen Durchschnittswert ist nicht zu beanstanden, da Schematisierungen bzw. Typisierungen für Sozialabzüge charakteristisch und daher zulässig sind (BGer 2C_516/2013 vom 4.2.2014, E. 2.2 f. mit Hinweisen). Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist ein Abzug von höchstens weiteren CHF 6'200.-- pro Kind bei auswärtiger Ausbildung oder für nachgewiesene zusätzliche Ausbildungskosten zulässig. Im Rahmen dieses Betrags sind die tatsächlichen Mehrkosten zu berücksichtigen (sog. Ausbildungsabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG in der Fassung vom 23. März 2010 [StG 2011; BAG 10-113]).