Dies ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind während seiner Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten. Dies ist in der Regel dann nicht mehr der Fall, wenn das volljährige Kind im entsprechenden Jahr ein Nettoeinkommen von mehr als CHF 24'000.-- (inkl. Ersatzeinkommen, Stipendien usw.) erzielt (Leuch/Schlup Guignard, a.a.O., N. 20 und N. 23 zu Art. 40 StG, mit Hinweisen). Das Abstellen auf einen Durchschnittswert ist nicht zu beanstanden, da Schematisierungen bzw. Typisierungen für Sozialabzüge charakteristisch und daher zulässig sind (BGer 2C_516/2013 vom 4.2.2014, E. 2.2 f. mit Hinweisen).