Gemäss Praxis der Steuerverwaltung wird der Kinderabzug bei volljährigen Kindern nur gewährt, wenn die steuerpflichtige Person auf Grund einer gesetzlichen Pflicht für den Unterhalt des Kindes sorgt, die berufliche Erstausbildung über die Mündigkeit hinaus dauert und das Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen, d.h. unterstützungsbedürftig, ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das volljährige Kind während seiner Ausbildung in der Lage ist, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln selber zu bestreiten.