Art. 7 Bst. a der Verordnung des EFD vom 22. September 2011 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2011 [Verordnung über die kalte Progression, VKP; AS 2011 4503]). Bei getrennt veranlagten Eltern mit separaten Haushalten steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil volljähriger Kinder in Erstausbildung zu, welcher Kinderalimente gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG (bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG) leistet, aber wegen der Volljährigkeit nicht mehr abziehen