2.1 Laut Gesetzgebung kann die steuerpflichtige Person für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt sie sorgt, einen Betrag von CHF 7'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. von CHF 6'500.-- (direkte Bundessteuer) abziehen. Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden (sog. Kinderabzug; Art. 40 Abs. 3 Bst. a StG; Art. 213 Abs. 1 Bst. a DBG in der Fassung vom 14. Dezember 1990 [aDBG; AS 1991 1184] i.V.m. Art. 7 Bst.