Letzterer sei im vorliegenden Verfahren bei den kantonalen Steuern zu gewähren. Der Haushaltsabzug setze voraus, dass eine alleinstehende Person allein, mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen einen selbstständigen Haushalt führe. Gemäss Vertreterin lebten beide Kinder bei der Rekurrentin im Wohnhaus in F.________. Die Tochter D.________ habe in ihrer Steuererklärung 2012 erklärt, dass sie keinen eigenen Haushalt führe. Damit stehe für das Steuerjahr 2012 fest, dass die Rekurrentin zusammen mit ihren beiden Kindern einen gemeinsamen Haushalt geführt habe.